Antennengemeinschaft 95188 Issigau

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       Satzung

in der Fassung vom 01.01.2002

§ 1    Name und Sitz

Die Interessengemeinschaft führt den Namen „Antennengemeinschaft Issigau“ mit dem Sitz in
95188 Issigau — Landkreis Hof/Saale.

§ 2         Aufgabe der Antennengemeinschaft

Zweck der Interessengemeinschaft ist die Errichtung einer Gemeinschaftsantenne, sowie die Unterhaltung der gesamten Anlage einschließlich notwendiger Erweiterungen.

Die Interessengemeinschaft dient gemeinnützigen Zwecken und strebt keine Gewinne an.

Etwaige Überschüsse dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck, der zur Erreichung der Interessen der Gemeinschaft notwendig ist, verwendet werden. Ausgaben dürfen nur zu dem der Interessengemeinschaft dienenden Zweck erfolgen.

Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.

Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf tatsächlich erfolgte Ausgaben.

§ 3         Mitgliedschaft

Jeder Bürger der Gemeinde Issigau kann Mitglied der Interessengemeinschaft werden.

In Ausnahmefällen entscheidet die Vorstandschaft.

Mitglied ist, wer sich unterschriftlich verpflichtet, die in dieser Satzung festgelegten Auflagen zu erfüllen, die festgesetzten Kostenpauschalen und einen jährlichen Betriebskostenbeitrag zu zahlen.

Jedem Mitglied wird eine Satzung ausgehändigt.

§ 4         Pauschalen und Betriebskosten

4.1    Jeder Interessent verpflichtet sich, eine einmalige Kostenpauschale zu zahlen.  
Die Zahlung ist fällig bei der Begründung der Mitgliedschaft, spätestens bei Inbetriebnahme des Anschlusses. Die einmalige Kostenpauschale hat nur bei der Erstellung einer Freileitung Gültigkeit. — Sollte eine Erdverkabelung gewünscht werden oder erforderlich sein, sind die dadurch entstehenden eventuellen Mehrkosten vom Interessenten zu tragen.

4.2    Jedes Mitglied zahlt außerdem nach Anschluss eines Fernsehgerätes einen Betriebskostenbeitrag.
Der Betriebskostenanteil wurde mit Beschluss des Vorstandes vom 15.10.01 auf 5,— Euro monatlich, 60,— Euro jährlich festgelegt.

4.3    Die Antennengemeinschaft verpflichtet sich, je Wohnung eines Mitglieds einen Hauptanschluss zu verlegen. 
Die Zuleitung zum Fernsehgerät, sowie zu eventuellen Zweitgeräten lässt der Hausbesitzer oder Wohnungsinhaber durch eine Fachfirma auf eigene Kosten installieren. Auch notwendige Hausverstärker gehen zu seinen Lasten. Dabei entstehende Beschädigungen oder Beeinträchtigungen der Stammleitung werden auf Kosten des Verursachers von der Antennengemeinschaft beseitigt. — Die erforderliche Kontrolle durch die Betreuungsfirma muss gestattet werden.

4.4    Für Zweitgeräte entstehen gegenüber der Antennengemeinschaft keine Anschluss- und Betriebskosten mehr.

4.5    Die pauschalen Anschlusskosten für einen Hauptanschluss betragen 300,— Euro.    
Die Betriebskosten werden auf 5,— Euro je Monat festgelegt.         
Ein bereits vorhandener Hauptanschluss kann von einem neuen Mitglied gegen eine Verwaltungsgebühr von 50,— Euro übernommen werden.

4.6    Diese Kosten sind den jeweils herrschenden Preisverhältnissen anzugleichen. Über die Erhöhung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5         Wohnungswechsel

5.1    Jedes Mitglied hat bei Wohnungswechsel Anspruch auf einen Anschluss an die Gemeinschaftsantenne. 
Ist bereits ein Kabel vorhanden, so entstehen keine Kosten.
Bei gewünschten Veränderungen gehen diese zu Lasten des Mitglieds.

5.2    Muss für den Wohnungswechsel ein neues Kabel verlegt werden, so fallen 50,— Euro Kostenpauschale an.

§ 6         Wegzug, Ausscheiden

6.1    Zieht ein Mitglied, das Inhaber eines Hauptanschlusses ist, aus dem Versorgungsgebiet weg, so erhält es eine Erstattung des gezahlten Pauschalbetrages in Höhe von

75 % nach einjähriger Mitgliedschaft

60 % nach zweijähriger Mitgliedschaft

45 % nach dreijähriger Mitgliedschaft

30 % nach vierjähriger Mitgliedschaft

15 % nach fünfjähriger Mitgliedschaft zurück.

         Die Dauer der Mitgliedschaft ist ab dem Tag des Anschlusses an die Gemeinschaftsantenne zu berechnen.

6.2    Wird die Wohnung des wegziehenden Mitglieds von einem anderen Mitglied bezogen, so gilt § 5.1.    
Ist der neue Mieter noch kein Mitglied, so werden 50,— Euro Kostenpauschale fällig (§ 4.5). Übernimmt der Nachmieter den Hauptanschluss nicht, so wird dieser durch einen Beauftragten der Interessengemeinschaft plombiert.

6.3    Beim Austritt eines Mitgliedes aus der Interessengemeinschaft kann diesem eine Erstattung des Pauschalbetrages wie im Falle eines Wegzugs gewährt werden, vorausgesetzt, dass der Interessengemeinschaft dadurch kein Schaden entsteht. — Hierüber beschließt die Vereinsleitung.        
Erfolgt der Austritt aus zwingenden Gründen, die von der Vereinsleitung anerkannt werden, so ist § 6.1 entsprechend anzuwenden.

6.4    Tod eines Mitglieds.           
Mit dem Tod scheidet das Mitglied aus.      
Die Mitgliedschaft des verstorbenen Hauptanschlusseigners geht auf die Erben über, bzw. auf den überlebenden Ehegatten oder auf ein in der Familiengemeinschaft lebendes Familienmitglied.        
Weitere Erben können die Mitgliedschaft nicht fortsetzen. (§ 6.1 ist entsprechend anzuwen­den.)

§ 7         Interessenten

Interessenten, die bereits das Antennenkabel durch ihr Haus legen ließen, ohne jedoch Mitglied zu sein, können nach § 4.5 mit einer Verwaltungsgebühr von 50,— Euro anschließen. Sollte in diesem Falle jedoch ein zusätzlicher Verstärker benötigt werden, so entscheidet die Vorstandschaft über die genauen Anschlussbedingungen.

§ 8         Einrichtung des Hauptanschlusses

Die Verlegung der für den Hauptanschluss notwendigen Kabelleitung und Steckdose erfolgt grundsätzlich nur auf Putz bis in die Nähe des Gerätes.        
Das erforderliche Geräteanschlusskabel gehört zum Fernsehgerät und muss vom Mitglied bezahlt werden.

§ 9         Störungen

9.1    Sollten Störungen in der Anlage auftreten, sind die Mitglieder verpflichtet, den 1. oder 2. Vorsitzenden oder gleich die von der Interessengemeinschaft beauftragte Firma Eberlein zu benachrichtigen.
Für Zuwiderhandlung, bzw. vorsätzliche oder grobfahrlässige Beschädigung der Anlage haftet das Mitglied.

9.2    Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Vertreter der Interessengemeinschaft oder deren Beauftragten freien Zugang zu den Anlagen zu gewähren.

9.3    Jedes Mitglied der Antennengemeinschaft hat im Sinne der gesamten Gemeinschaft zu handeln.  
Jedes Mitglied verpflichtet sich daher, die ihm selbst eingeräumte Möglichkeit zum Anschluss an die Gemeinschaftsanlage auch anderen zu gewähren. Das bis zu ihm geführte Kabel muss im Bedarfsfalle ohne Widerspruch weitergeleitet werden können.

9.4    Die Nichteinhaltung dieser im Sinne der Gemeinschaft notwendigen Maßnahme bedingt für den Zuwiderhandelnden den Verlust des Rechtes, Mitglied in der Gemeinschaft zu sein. Sein Anschluss wird ohne Rückvergütung entfernt (siehe § 15).

§ 10 VDE-Vorschriften

Die Anlage wird den VDE-Vorschriften entsprechend errichtet und ist Eigentum der Interessengemeinschaft.

§ 11 Organe der Gemeinschaft

Die Verwaltung der Interessengemeinschaft obliegt der Vorstandschaft. Sie wird in der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassier
Schriftführer
7 Beisitzer, bzw. Bauausschuss

§ 12         Aufgaben der Vorstandschaft

12.1 Der 1. Vorsitzende vertritt die Gemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich im Einvernehmen mit der übrigen Vorstandschaft.
Er ist Vorsitzender bei den verschiedenen Versammlungen. 
Bei Stimmengleichheit hat er die entscheidende Stimme.

12.2 Zur Abhandlung aller Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich zwei Vorstandsmitglieder notwendig. (Unterschrift eines Vorsitzenden und eines Vorstandsmitgliedes).   
Im übrigen ist der Vorsitzende verpflichtet, die Satzung voll einzuhalten und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen durchzuführen.

12.3 Der 2. Vorsitzende hat den 1. Vorsitzenden in seinen Obliegenheiten zu unterstützen; er vertritt diesen im Hinderungsfall.

12.4 Der Kassier führt unter persönlicher Verantwortung das Kassenwesen. Er leistet für die laufenden Ausgaben Zahlung.  
Bei Sonderausgaben von über 100,— Euro ist eine Anweisung der Vorstandschaft nötig.

12.5 Der Schriftführer besorgt alle schriftlichen Arbeiten.

§ 13 Versammlungen

13.1 Der 1. Vorsitzende hat bei Bedarf die Vorstandschaft zu Sitzungen zusammenzurufen. Das gleiche Recht steht auch 1/3 der Vorstandsmitglieder zu.

13.2 Wenn erforderlich, beruft die Vorstandschaft eine Mitgliederversammlung ein. Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung statt, welche unter Angabe der Beratungsgegenstände mindestens 8 Tage vorher bekannt zu geben ist.         
Außerdem können in dringenden Fällen außerordentliche Generalversammlungen einberufen werden, die auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder oder des Vorstandes stattfinden müssen.

13.3 Alle Wahlen müssen durch Stimmzettel oder per Akklamation erfolgen. Bei Satzungsänderungen ist zu einem gültigen Beschluss eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.

13.4 Das Geschäftsjahr umfasst das Kalenderjahr.

§ 14 Auflösung der Antennengemeinschaft

Der Auflösungsparagraph ist Gegenstand der Satzung. 
Über die Auflösung der Interessengemeinschaft entscheidet die Generalversammlung.

§ 15 Ausschluss aus der Antennengemeinschaft

Bei Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Satzung — oder bei die Gemeinschaft schädigendem Verhalten erfolgt der Ausschluss, und die Mitgliedschaft erlischt.

Der Ausschluss erfolgt nach schriftlicher Aufforderung zur Beseitigung des anliegenden Tatbestands und einer Anhörung durch den Vorstand.

Über den Ausschluss entscheidet dann der Vorstand mit 3/4 der anwesenden Vorstandsmitglieder.

Der Ausgeschlossene ist berechtigt, gegen den Beschluss des Vorstandes Rechtsmittel einzulegen. Der Anschluss des Betroffenen wird eingezogen.

§ 16 Inkrafttreten

Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 28.06.2002 beschlossen und tritt somit in Kraft.

Die vorhergehenden Satzungen sind durch diesen Beschluß ungültig geworden.

Issigau, den 28.06.2002

Antennengemeinschaft Issigau

Die Vorstandschaft.

gez. Heinz Burger (1. Vorstand)

gez. Werner Böhm (2. Vorstand)

gez. Alfred Hüfner (Kassier)

gez. Gerhard Fritz (Schriftführer)