Antennengemeinschaft
95188 Issigau
www.antenne-issigau.de
Satzung
in der Fassung vom 01.01.2002
§ 1 Name und Sitz
Die
Interessengemeinschaft führt den Namen „Antennengemeinschaft Issigau“ mit dem
Sitz in
95188 Issigau — Landkreis Hof/Saale.
§ 2 Aufgabe
der Antennengemeinschaft
Zweck
der Interessengemeinschaft ist die Errichtung einer Gemeinschaftsantenne,
sowie die Unterhaltung der gesamten Anlage einschließlich notwendiger Erweiterungen.
Die
Interessengemeinschaft dient gemeinnützigen Zwecken und strebt keine Gewinne
an.
Etwaige
Überschüsse dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck, der zur Erreichung der
Interessen der Gemeinschaft notwendig ist, verwendet werden. Ausgaben dürfen
nur zu dem der Interessengemeinschaft dienenden Zweck erfolgen.
Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile, und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaft.
Die
mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf tatsächlich
erfolgte Ausgaben.
§ 3 Mitgliedschaft
Jeder
Bürger der Gemeinde Issigau kann Mitglied der Interessengemeinschaft werden.
In
Ausnahmefällen entscheidet die Vorstandschaft.
Mitglied
ist, wer sich unterschriftlich verpflichtet, die in dieser Satzung festgelegten
Auflagen zu erfüllen, die festgesetzten Kostenpauschalen und einen jährlichen
Betriebskostenbeitrag zu zahlen.
Jedem
Mitglied wird eine Satzung ausgehändigt.
§ 4 Pauschalen
und Betriebskosten
4.1 Jeder Interessent verpflichtet sich, eine
einmalige Kostenpauschale zu zahlen.
Die Zahlung ist fällig bei der Begründung der Mitgliedschaft, spätestens bei
Inbetriebnahme des Anschlusses. Die einmalige Kostenpauschale hat nur bei der
Erstellung einer Freileitung Gültigkeit. — Sollte eine Erdverkabelung gewünscht
werden oder erforderlich sein, sind die dadurch entstehenden eventuellen
Mehrkosten vom Interessenten zu tragen.
4.2 Jedes Mitglied zahlt außerdem nach Anschluss
eines Fernsehgerätes einen Betriebskostenbeitrag.
Der Betriebskostenanteil wurde mit Beschluss des Vorstandes vom 15.10.01 auf 5,—
Euro monatlich, 60,— Euro jährlich festgelegt.
4.3 Die Antennengemeinschaft verpflichtet sich,
je Wohnung eines Mitglieds einen Hauptanschluss zu verlegen.
Die Zuleitung zum Fernsehgerät, sowie zu eventuellen Zweitgeräten lässt der
Hausbesitzer oder Wohnungsinhaber durch eine Fachfirma auf eigene Kosten installieren.
Auch notwendige Hausverstärker gehen zu seinen Lasten. Dabei entstehende Beschädigungen
oder Beeinträchtigungen der Stammleitung werden auf Kosten des Verursachers
von der Antennengemeinschaft beseitigt. — Die erforderliche Kontrolle durch
die Betreuungsfirma muss gestattet werden.
4.4 Für Zweitgeräte entstehen gegenüber der Antennengemeinschaft
keine Anschluss- und Betriebskosten mehr.
4.5 Die pauschalen Anschlusskosten für einen
Hauptanschluss betragen 300,— Euro.
Die Betriebskosten werden auf 5,— Euro je Monat festgelegt.
Ein bereits vorhandener Hauptanschluss kann von einem neuen Mitglied gegen
eine Verwaltungsgebühr von 50,— Euro übernommen werden.
4.6 Diese Kosten sind den jeweils herrschenden
Preisverhältnissen anzugleichen. Über die Erhöhung entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 5 Wohnungswechsel
5.1 Jedes Mitglied hat bei Wohnungswechsel Anspruch
auf einen Anschluss an die Gemeinschaftsantenne.
Ist bereits ein Kabel vorhanden, so entstehen keine Kosten.
Bei gewünschten Veränderungen gehen diese zu Lasten des Mitglieds.
5.2 Muss für den Wohnungswechsel ein neues Kabel
verlegt werden, so fallen 50,— Euro Kostenpauschale an.
§ 6 Wegzug,
Ausscheiden
6.1 Zieht ein Mitglied, das Inhaber eines
Hauptanschlusses ist, aus dem Versorgungsgebiet weg, so erhält es eine
Erstattung des gezahlten Pauschalbetrages in Höhe von
75 % nach einjähriger Mitgliedschaft
60 % nach zweijähriger Mitgliedschaft
45 % nach dreijähriger Mitgliedschaft
30 % nach vierjähriger Mitgliedschaft
15 % nach fünfjähriger Mitgliedschaft zurück.
Die Dauer der Mitgliedschaft ist ab dem
Tag des Anschlusses an die Gemeinschaftsantenne zu berechnen.
6.2 Wird die Wohnung des wegziehenden Mitglieds
von einem anderen Mitglied bezogen, so gilt § 5.1.
Ist der neue Mieter noch kein Mitglied, so werden 50,— Euro Kostenpauschale
fällig (§ 4.5). Übernimmt der Nachmieter den Hauptanschluss nicht, so wird
dieser durch einen Beauftragten der Interessengemeinschaft plombiert.
6.3 Beim Austritt eines Mitgliedes aus der Interessengemeinschaft
kann diesem eine Erstattung des Pauschalbetrages wie im Falle eines Wegzugs
gewährt werden, vorausgesetzt, dass der Interessengemeinschaft dadurch kein
Schaden entsteht. — Hierüber beschließt die Vereinsleitung.
Erfolgt der Austritt aus zwingenden Gründen, die von der Vereinsleitung
anerkannt werden, so ist § 6.1 entsprechend anzuwenden.
6.4 Tod eines Mitglieds.
Mit dem Tod scheidet das Mitglied aus.
Die Mitgliedschaft des verstorbenen Hauptanschlusseigners geht auf die Erben
über, bzw. auf den überlebenden Ehegatten oder auf ein in der Familiengemeinschaft
lebendes Familienmitglied.
Weitere Erben können die Mitgliedschaft nicht fortsetzen. (§ 6.1 ist
entsprechend anzuwenden.)
§ 7 Interessenten
Interessenten, die bereits das Antennenkabel durch ihr
Haus legen ließen, ohne jedoch Mitglied zu sein, können nach § 4.5 mit einer
Verwaltungsgebühr von 50,— Euro anschließen. Sollte in diesem Falle jedoch
ein zusätzlicher Verstärker benötigt werden, so entscheidet die Vorstandschaft
über die genauen Anschlussbedingungen.
§ 8 Einrichtung des Hauptanschlusses
Die Verlegung der für den Hauptanschluss notwendigen
Kabelleitung und Steckdose erfolgt
Das erforderliche Geräteanschlusskabel gehört zum Fernsehgerät und muss vom
Mitglied bezahlt werden.
§ 9 Störungen
9.1 Sollten Störungen in der Anlage auftreten,
sind die Mitglieder verpflichtet, den 1. oder 2. Vorsitzenden oder gleich
die von der Interessengemeinschaft beauftragte Firma Eberlein zu
benachrichtigen.
Für Zuwiderhandlung, bzw. vorsätzliche oder grobfahrlässige Beschädigung der
Anlage haftet das Mitglied.
9.2 Jedes Mitglied verpflichtet sich, dem Vertreter
der Interessengemeinschaft oder deren Beauftragten freien Zugang zu den Anlagen
zu gewähren.
9.3 Jedes Mitglied der Antennengemeinschaft hat
im Sinne der gesamten Gemeinschaft zu handeln.
Jedes Mitglied verpflichtet sich daher, die ihm selbst eingeräumte Möglichkeit
zum Anschluss an die Gemeinschaftsanlage auch anderen zu gewähren. Das bis zu
ihm geführte Kabel muss im Bedarfsfalle ohne Widerspruch weitergeleitet werden
können.
9.4 Die Nichteinhaltung dieser im Sinne der
Gemeinschaft notwendigen Maßnahme bedingt für den Zuwiderhandelnden den Verlust
des Rechtes, Mitglied in der Gemeinschaft zu sein. Sein Anschluss wird ohne
Rückvergütung entfernt (siehe § 15).
§ 10 VDE-Vorschriften
Die Anlage wird den VDE-Vorschriften entsprechend errichtet
und ist Eigentum der Interessengemeinschaft.
§ 11 Organe der Gemeinschaft
Die Verwaltung der Interessengemeinschaft obliegt der
Vorstandschaft. Sie wird in der Generalversammlung auf zwei Jahre gewählt.
Eine Wiederwahl ist möglich. Die Vorstandschaft setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender
2. Vorsitzender
Kassier
Schriftführer
7 Beisitzer, bzw. Bauausschuss
§ 12 Aufgaben der Vorstandschaft
12.1 Der 1. Vorsitzende vertritt die Gemeinschaft gerichtlich
und außergerichtlich im Einvernehmen mit der übrigen Vorstandschaft.
Er ist Vorsitzender bei den verschiedenen Versammlungen.
Bei Stimmengleichheit hat er die entscheidende Stimme.
12.2 Zur Abhandlung aller Rechtsgeschäfte sind grundsätzlich
zwei Vorstandsmitglieder notwendig. (Unterschrift eines Vorsitzenden und eines
Vorstandsmitgliedes).
Im übrigen ist der Vorsitzende verpflichtet, die Satzung voll einzuhalten und
die Beschlüsse der Vorstandssitzungen durchzuführen.
12.3 Der 2. Vorsitzende hat den 1. Vorsitzenden in
seinen Obliegenheiten zu unterstützen; er vertritt diesen im Hinderungsfall.
12.4 Der Kassier führt unter persönlicher Verantwortung
das Kassenwesen. Er leistet für die laufenden Ausgaben Zahlung.
Bei Sonderausgaben von über 100,— Euro ist eine Anweisung der Vorstandschaft
nötig.
12.5 Der Schriftführer besorgt alle schriftlichen
Arbeiten.
§ 13
Versammlungen
13.1 Der 1. Vorsitzende hat bei Bedarf die
Vorstandschaft zu Sitzungen zusammenzurufen. Das gleiche Recht steht auch 1/3
der Vorstandsmitglieder zu.
13.2 Wenn erforderlich, beruft die Vorstandschaft eine
Mitgliederversammlung ein. Alljährlich findet eine ordentliche Generalversammlung
statt, welche unter Angabe der Beratungsgegenstände mindestens 8 Tage vorher
bekannt zu geben ist.
Außerdem können in dringenden Fällen außerordentliche Generalversammlungen
einberufen werden, die auf Verlangen von mindestens 1/3 der Mitglieder oder
des Vorstandes stattfinden müssen.
13.3 Alle Wahlen müssen durch Stimmzettel oder per
Akklamation erfolgen. Bei Satzungsänderungen ist zu einem gültigen Beschluss
eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder notwendig.
13.4 Das Geschäftsjahr umfasst das Kalenderjahr.
§ 14
Auflösung der Antennengemeinschaft
Der Auflösungsparagraph ist Gegenstand der Satzung.
Über die Auflösung der Interessengemeinschaft entscheidet die
Generalversammlung.
§ 15
Ausschluss aus der Antennengemeinschaft
Bei Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Satzung —
oder bei die Gemeinschaft schädigendem Verhalten erfolgt der Ausschluss, und
die Mitgliedschaft erlischt.
Der Ausschluss erfolgt nach schriftlicher Aufforderung
zur Beseitigung des anliegenden Tatbestands und einer Anhörung durch den Vorstand.
Über den Ausschluss entscheidet dann der Vorstand mit
3/4 der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Der Ausgeschlossene ist berechtigt, gegen den Beschluss
des Vorstandes Rechtsmittel einzulegen. Der Anschluss des Betroffenen wird
eingezogen.
§ 16
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der
Mitgliederversammlung vom 28.06.2002 beschlossen und tritt somit in Kraft.
Die vorhergehenden Satzungen sind durch diesen
Beschluß ungültig geworden.
Issigau, den 28.06.2002
Antennengemeinschaft Issigau
Die Vorstandschaft.
gez. Heinz Burger (1. Vorstand)
gez. Werner Böhm (2. Vorstand)
gez. Alfred Hüfner (Kassier)
gez. Gerhard Fritz (Schriftführer)